§ 5 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Arbeitsstättenverordnung

NÖ BSVO 2003 - NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Der Begriff Arbeitsstätten (§ 2 Z 5 NÖ BSG 1998) ist im § 1 Abs. 1 anzuwenden.

2.

Vorschreibungen von Behörden (§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5 und § 44) werden durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

3.

Die Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 10, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 7, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 8, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 9, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 11, § 35 Abs. 9, § 36 Abs. 6, § 41 Abs. 5, § 47) sind nicht anzuwenden.

4.

An Stelle der Fristen und Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung gilt:

Arbeitsstätten und Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung als solche verwendet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) festgestellt wird, dass von diesem Mangel keine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ausgeht. Der Mangel ist zu dokumentieren (§ 4 Abs. 4 NÖ BSG 1998); dabei ist festzuhalten:

-

ob und innerhalb welchen Zeitraumes eine Mängelbehebung zu erfolgen hat oder

-

ob und innerhalb welchen Zeitraumes aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes eine andere geeignete Lösung getroffen werden soll.

Die betroffenen Bediensteten sind zu informieren.

In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ BSVO 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ BSVO 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ BSVO 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ BSVO 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ BSVO 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ BSVO 2003
§ 6 NÖ BSVO 2003