§ 27 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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