§ 124 NO Notariatskollegien, Notariatskammern, Österreichische Notariatskammer

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.

(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.

(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 125 Abs. 6 das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 124 NO


Entscheidungen zu § 124 Abs. 3 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123 NO
§ 125 NO