§ 153 NO Allgemeine Bestimmungen

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.

(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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