§ 118a NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,

a)

wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt wird,

b)

wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach § 118 Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,

c)

wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten verliert,

d)

wenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,

e)

wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,

f)

wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

g)

wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (§§ 183, 185),

h)

wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 158 Abs. 3) verurteilt worden ist,

i)

wenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,

j)

im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende der Substitution,

k)

wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 117a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben gewesen sind.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.

(2) Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.

(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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