§ 113 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:

a)

für die fortlaufende Geschäftszahl;

b)

für das Datum des Actes;

c)

für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;

d)

für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;

e)

für die Form der Errichtung;

f)

für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;

g)

für allfällige Anmerkungen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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