§ 121 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.

(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.

(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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