§ 121b NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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