§ 126 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Versammlung der Notarengruppe und die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beruft der Präsident der Notariatskammer oder die Notariatskammer ein. In diesen Versammlungen führt der Präsident den Vorsitz.

(2) Die Kandidatengruppe wählt aus den von ihr in die Kammer entsendeten Mitgliedern den Vorsitzenden dieser Gruppe. Die erste Versammlung der Kandidatengruppe hat der Präsident der Notariatskammer einzuberufen. Die folgenden Versammlungen beruft das zum Vorsitzenden der Kandidatengruppe gewählte Kammermitglied oder die Notariatskammer ein.

(3) Versammlungen des Kollegiums und der Gruppen sind nach Bedarf einzuberufen. Binnen Monatsfrist muß eine Versammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder die Notariatskammer es beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der Mitglieder erforderlich.

(4) Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Zur Teilnahme an der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen und zur Abstimmung in dieser Versammlung sind nur jene Kandidaten berechtigt, die die Notariatsprüfung abgelegt haben. Überdies sind in einer solchen Versammlung nie mehr Kandidaten stimmberechtigt, als der Hälfte der abstimmenden Notare entspricht; als überzählig gelten jene, die die kürzeste anrechenbare Praxis aufzuweisen haben. Über das Stimmrecht entscheidet endgültig der Vorsitzende.

(6) Die Bestimmung des Absatzes 5, Satz 2, findet nicht Anwendung, wenn an der gemeinsamen Versammlung nur ein Notar oder Notare überhaupt nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der Vorsitzende der Kandidatengruppe (Absatz 2).

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 126 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 125b NO
§ 127 NO