§ 8 NAPS Schlussbestimmungen

NAPS - GefahrenabwehrVO-Seeschiff

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird Artikel 9, Absatz 3, der EU-Verordnung Nr. 725 aus 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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