§ 4 NAPS Anwendbare Gefahrenstufen

NAPS - GefahrenabwehrVO-Seeschiff

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
  2. (2)Absatz 2,Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Paragraph 5, oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Ziffer 3, des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
  3. (3)Absatz 3,Aufgrund einer Anweisung gemäß Abs. 2 setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725/2004 vorgesehenen Maßnahmen.Aufgrund einer Anweisung gemäß Absatz 2, setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725 aus 2004, vorgesehenen Maßnahmen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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