§ 3 NAPS Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen

NAPS - GefahrenabwehrVO-Seeschiff

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übertragung von Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.
  2. (2)Absatz 2,Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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