§ 1 NAPS Allgemeines

NAPS - GefahrenabwehrVO-Seeschiff

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 3 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000), sowie Frachtschiffe (§ 2 Z 4 SeeSchFG) mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (Paragraph 2, Ziffer 3, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,), einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 8, der Fahrgastschiffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,), sowie Frachtschiffe (Paragraph 2, Ziffer 4, SeeSchFG) mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (Paragraph 2, Ziffer 15, der Fahrgastschiffverordnung) eingesetzt sind.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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