§ 7 NAPS Verfahren

NAPS - GefahrenabwehrVO-Seeschiff

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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