§ 35 MTD-G

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,

2.

im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung

betraut.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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