§ 34 MTD-G Schluß- und Übergangsbestimmungen

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst, wenn

1.

auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und

2.

der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinischwissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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