§ 32 MTD-G Sonderausbildung

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von

1.

Spezialaufgaben,

2.

Lehr- und Unterrichtstätigkeit und

3.

Führungsaufgaben

Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.

(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.

(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß

1.

Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2.

Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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