Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
1. | eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht; | |||||||||
2. | eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein; | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 6g Abs. 3, § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt. |
0 Kommentare zu § 33 MTD-G