§ 25 MRG Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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