§ 9 Mot-G (Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be), Strafbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 9 Mot-G Strafbestimmungen
Mot-G - Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Verwaltungsübertretung begeht dabei insbesondere, wer einen Tatbestand des Art. 57 Abs. 2 lit. a bis n der Verordnung (EU) 2016/1628 verwirklicht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Verwaltungsübertretung begeht dabei insbesondere, wer einen Tatbestand des Artikel 57, Absatz 2, Litera a bis n der Verordnung (EU) 2016/1628 verwirklicht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1.Ziffer einseiner Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 zuwiderhandelt;einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt;
2.Ziffer 2einer Anordnung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2016/1628 zuwiderhandelt;einer Anordnung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 39 und 40 der Verordnung (EU) 2016/1628 zuwiderhandelt;
3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Motoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 beziehen.seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Motoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 beziehen.
(3)Absatz 3,Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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