Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2. Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Artikel 47, Absatz eins und Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2,
0 Kommentare zu § 5 Mot-G