§ 5 Mot-G Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten

Mot-G - Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2. Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Artikel 47, Absatz eins und Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2,

In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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