§ 3 Mot-G Zuständigkeit

Mot-G - Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen
  1. (1)Absatz eins,Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.Genehmigungsbehörde mit den in Artikel 3, Ziffer 55, der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Artikel 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  3. (3)Absatz 3,Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EU-Typgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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