§ 12 Mot-G Evaluierung

Mot-G - Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 6 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den Paragraph 6, Absatz 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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