§ 4 MitV 2023 Inhalt der Mitteilung

MitV 2023 - Mitteilungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitteilung an den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des Datums des Inkrafttretens] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.Die Mitteilung an den Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des Datums des Inkrafttretens] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.
  2. (2)Absatz 2,Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen.Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen außerordentlich zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum Inkrafttreten der Änderungen am [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich zu kündigen. Sofern Sie bei Vertragsabschluss ein preisgestütztes Endgerät erhalten haben und dieses nach Vertragsbeendigung behalten wollen, können hiefür Entgelte (Abschlagszahlung) anfallen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ihrem Vertrag oder über unser Kundenservice. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer an. Bereits im Voraus geleistete periodische Entgelte werden Ihnen anteilig rückerstattet, sofern die im Entgelt enthaltenen Leistungen zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend davon können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige kostenlose Rufnummernmitnahme.“.Der Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen außerordentlich zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum Inkrafttreten der Änderungen am [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich zu kündigen. Sofern Sie bei Vertragsabschluss ein preisgestütztes Endgerät erhalten haben und dieses nach Vertragsbeendigung behalten wollen, können hiefür Entgelte (Abschlagszahlung) anfallen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ihrem Vertrag oder über unser Kundenservice. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer an. Bereits im Voraus geleistete periodische Entgelte werden Ihnen anteilig rückerstattet, sofern die im Entgelt enthaltenen Leistungen zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend davon können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige kostenlose Rufnummernmitnahme.“.
  4. (4)Absatz 4,Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 3 ist mit dem geplanten Datum des Inkrafttretens der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen. Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach § 5 Abs. 5 Z 2, aufzunehmen.Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins und 3 ist mit dem geplanten Datum des Inkrafttretens der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen. Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2,, aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Für Mitteilungen per SMS ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 6 dargestellte Text zu verwenden.Für Mitteilungen per SMS ist abweichend von Absatz 3, der in Paragraph 5, Absatz 6, dargestellte Text zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 nicht zur außerordentlichen Kündigung ohne zusätzliche Kosten berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 7 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 7 ist die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichteten Anbieter zu bezeichnen.Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach Paragraph 135, Absatz 9, TKG 2021 den Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 nicht zur außerordentlichen Kündigung ohne zusätzliche Kosten berechtigen, ist abweichend von Absatz 3, der in Paragraph 5, Absatz 7, dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach Paragraph 5, Absatz 7, ist die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den nach Paragraph 135, Absatz 8 und Absatz 9, TKG 2021 verpflichteten Anbieter zu bezeichnen.
In Kraft seit 16.05.2023 bis 31.12.9999
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