§ 2 MitV 2023

MitV 2023 - Mitteilungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann. Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 5, TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

In Kraft seit 16.05.2023 bis 31.12.9999
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