Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.Dem Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.
(2)Absatz 2,Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:
1.Ziffer einsKündigungsfristen und -termine,
2.Ziffer 2Taktung,
3.Ziffer 3Entgelterhöhungen für Hauptleistungen und für Nebenleistungen,
4.Ziffer 4Einführung von neuen Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen und
5.Ziffer 5Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.
(3)Absatz 3,Bei Entgelterhöhungen und bei Einführungen von neuen Entgelten ist anzugeben, ob es sich um einmalige, regelmäßig wiederkehrende oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.
In Kraft seit 16.05.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 MitV 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 MitV 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 MitV 2023