§ 1 MitV 2023 Allgemeines

MitV 2023 - Mitteilungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach Paragraph 135, Absatz 8, TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 5, TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021.

In Kraft seit 16.05.2023 bis 31.12.9999
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