Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1a und Abs. 1c und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 5, Absatz eins a und Absatz eins c und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1b in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 5, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 3 bis Z 5, § 4 Abs. 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1c, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2019 treten mit 1.12.2019 in Kraft und gelten für Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt dem Teilnehmer zugehen.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 5, Absatz eins c, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2019, treten mit 1.12.2019 in Kraft und gelten für Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt dem Teilnehmer zugehen.
In Kraft seit 10.10.2019 bis 31.12.9999
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