§ 3 MitV Detaillierungsgrad der Mitteilung

MitV - Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Teilnehmer ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKündigungsfristen und -termine,
    2. 2.Ziffer 2Taktung,
    3. 3.Ziffer 3Entgelterhöhungen,
    4. 4.Ziffer 4Einführung von neuen Entgelten und
    5. 5.Ziffer 5Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.
  3. (3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob es sich um einmalige, regelmäßige oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßigen Entgelten ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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