§ 5 MitV Form der Mitteilung

MitV - Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.
  3. (1b)Absatz eins b,Die Übermittlung der Mitteilung hat per Brief oder E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Briefform zu übermitteln, wenn der Teilnehmer die Rechnung üblicherweise in Briefform erhält.
  4. (1c)Absatz eins c,Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.
  5. (2)Absatz 2,Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsDie Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
    2. 2.Ziffer 2Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden.Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach Paragraph 4, vorgegebene Text dargestellt werden.
    3. 3.Ziffer 3Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
    4. 4.Ziffer 4Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.
  6. (3)Absatz 3,Für Mitteilungen per SMS gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt und die Überschrift nicht zentriert sein muss. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine kostenlose Kündigung möglich ist:Für Mitteilungen per SMS gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt und die Überschrift nicht zentriert sein muss. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine kostenlose Kündigung möglich ist:

    „Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und sich Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.

  7. (4)Absatz 4,In all jenen Fällen, in denen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 kein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von § 4 Abs. 3 folgender Abschlusstext zu verwenden:In all jenen Fällen, in denen nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 kein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, folgender Abschlusstext zu verwenden:

    „Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden infolge einer Entscheidung der Behörde [Bezeichnung der Entscheidung der Behörde] oder auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“.„Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden infolge einer Entscheidung der Behörde [Bezeichnung der Entscheidung der Behörde] oder auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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