§ 2 MitV

MitV - Mitteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Der Betreiber hat den Teilnehmer so zu informieren, dass der Teilnehmer leicht konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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