Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs. 3 TKG 2003. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003.
Der Betreiber hat den Teilnehmer so zu informieren, dass der Teilnehmer leicht konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.
„Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und sich Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.
„Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden infolge einer Entscheidung der Behörde [Bezeichnung der Entscheidung der Behörde] oder auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“.„Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden infolge einer Entscheidung der Behörde [Bezeichnung der Entscheidung der Behörde] oder auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“.