§ 6 MitV In-Kraft-Treten

Mitteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1a und Abs. 1c und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 5, Absatz eins a und Absatz eins c und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1b in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 5, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
  4. (34)Absatz 34,§ 4 Abs. 3 § 3 Abs. 2 Z 3 und Abs.bis Z 5, § 4 Abs. 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1bc, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016BGBl. II Nr. 296/2019 treten mit 1. September 20161.12.2019 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beimdem Teilnehmer zugehen.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5,4 bis 6 sowie Paragraph 5, Absatz eins bc, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173296 aus 20162019, treten mit 1. September 20161.12.2019 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beimdem Teilnehmer zugehen.

Stand vor dem 09.10.2019

In Kraft vom 05.07.2016 bis 09.10.2019
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1a und Abs. 1c und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 5, Absatz eins a und Absatz eins c und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1b in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 5, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
  4. (34)Absatz 34,§ 4 Abs. 3 § 3 Abs. 2 Z 3 und Abs.bis Z 5, § 4 Abs. 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1bc, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016BGBl. II Nr. 296/2019 treten mit 1. September 20161.12.2019 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beimdem Teilnehmer zugehen.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5,4 bis 6 sowie Paragraph 5, Absatz eins bc, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173296 aus 20162019, treten mit 1. September 20161.12.2019 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beimdem Teilnehmer zugehen.

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