Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.
(2)Absatz 2,Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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