Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für medizinische Expositionen
1.Ziffer einsvon Kindern,
2.Ziffer 2im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder
3.Ziffer 3mit hohen Patientendosen, wie sie bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie auftreten können,
sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die für die Besonderheiten dieser Expositionen geeignet sind.
(2)Absatz 2,Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Abs. 1 genannten Expositionen durchführen, haben über eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen zu verfügen.Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Absatz eins, genannten Expositionen durchführen, haben über eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen zu verfügen.
(3)Absatz 3,Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen zuvor eine Einschulung in diese Techniken und die entsprechenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erhalten.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 MedStrSchV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MedStrSchV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 MedStrSchV