Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1 zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bei beständiger Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Verfahren sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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