§ 1 MedStrSchV Anwendungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen

MedStrSchV - Medizinische Strahlenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Anwendungsbereich und Zweck
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsmedizinische Expositionen;
    2. 2.Ziffer 2den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;
    3. 3.Ziffer 3die Aus- und Fortbildungserfordernisse im Strahlenschutz von anwendenden Fachkräften und an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen;
    4. 4.Ziffer 4die Aus- und Fortbildungserfordernisse von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen in medizinischer Physik sowie die Einbeziehung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern bei medizinischen Expositionen;
    5. 5.Ziffer 5die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird Kapitel VII (Medizinische Expositionen) sowie Artikel 83 (Medizinphysik-Experte) der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Kapitel römisch sieben (Medizinische Expositionen) sowie Artikel 83 (Medizinphysik-Experte) der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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