§ 19 MedStrSchV Abnahmeprüfungen

MedStrSchV - Medizinische Strahlenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
    1. 1.Ziffer einsHersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
    2. 2.Ziffer 2dafür akkreditierte Stellen,
    3. 3.Ziffer 3Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
    4. 4.Ziffer 4Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
  2. (2)Absatz 2,Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Absatz eins, Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 MedStrSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 MedStrSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 MedStrSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 MedStrSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 MedStrSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MedStrSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 MedStrSchV
§ 20 MedStrSchV