§ 28 MedStrSchV (Medizinische Strahlenschutzverordnung), Betriebsvorschriften für Röntgendiagnostik und interventionelle Radiologie - JUSLINE Österreich
§ 28 MedStrSchV Betriebsvorschriften für Röntgendiagnostik und interventionelle Radiologie
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Schutz der Patientinnen/Patienten
(1)Absatz eins,Bei Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologischen Eingriffen ist die Strahleneintrittsfläche so klein wie möglich zu halten.
(2)Absatz 2,Die Dauer einer Röntgendurchleuchtung ist auf das für die Untersuchung beziehungsweise den interventionsradiologischen Eingriff unumgängliche Ausmaß zu beschränken. Außer in begründeten Fällen ist die automatische Dosisleistungsregelung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Bei chirurgischen und interventionsradiologischen Eingriffen sind grundsätzlich dosissparende Verfahren und Einrichtungen, wie gepulste Strahlung und Bildspeicher, zu verwenden.
(4)Absatz 4,Bei Röntgenuntersuchungen von Kindern sind zwecks Dosisoptimierung die Einstellparameter wie Röntgenröhrenspannung und Strom-Zeit-Produkt den Besonderheiten dieser Expositionen anzupassen und geeignete Zusatzfilter zu verwenden. Die Verwendung von Streustrahlrastern ist nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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