§ 27 MedStrSchV Röntgeneinrichtungen

MedStrSchV - Medizinische Strahlenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 26 betrieben werden.Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 26, betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 ist nur der Betrieb vonAusgenommen von Absatz eins, ist nur der Betrieb von
    1. 1.Ziffer einszahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme,
    2. 2.Ziffer 2ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht, und
    3. 3.Ziffer 3Knochendensitometern,
    wobei jedoch in allen Fällen der Strahlenschutz für Dritte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein muss.
  3. (3)Absatz 3,Einrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer automatischen Dosisleistungsregelung und mit einem Röntgenbildverstärker oder einer gleichwertigen Vorrichtung ausgestattet sein.
  4. (4)Absatz 4,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie müssen über eine Vorrichtung oder Funktion verfügen, die der anwendenden Fachkraft die Menge der von der Einrichtung während des Verfahrens erzeugten Strahlung anzeigt. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 6. Februar 2018 bewilligt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie und die Computertomografie und neue Einrichtungen, die zur Planung, Steuerung und Überprüfung verwendet werden, müssen über eine Vorrichtung oder Funktion verfügen, die der anwendenden Fachkraft am Ende des Verfahrens die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis anzeigt.
  6. (6)Absatz 6,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie und die Computertomografie müssen über die Fähigkeit verfügen, die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis in die Aufzeichnungen über die Untersuchung zu übertragen. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 6. Februar 2018 bewilligt wurde.
  7. (7)Absatz 7,Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 müssen röntgendiagnostische Einrichtungen über eine Vorrichtung oder ein gleichwertiges Mittel verfügen, um der anwendenden Fachkraft die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis anzuzeigen.Unbeschadet der Absatz 4 bis 6 müssen röntgendiagnostische Einrichtungen über eine Vorrichtung oder ein gleichwertiges Mittel verfügen, um der anwendenden Fachkraft die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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