Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern obliegt bei strahlentherapeutischen Verfahren die Verantwortung für die Dosimetrie, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der Patientendosis.
(2)Absatz 2,Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker sind bei in § 22 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren hinsichtlich der radiologischen Geräte zur Beratung beizuziehen und insbesondere bei Folgendem einzubeziehen:Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker sind bei in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren hinsichtlich der radiologischen Geräte zur Beratung beizuziehen und insbesondere bei Folgendem einzubeziehen:
1.Ziffer einsOptimierung des Strahlenschutzes von Patientinnen/Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte;
2.Ziffer 2Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die radiologischen Geräte;
3.Ziffer 3Abnahmeprüfungen an radiologischen Geräten;
4.Ziffer 4Auswahl der radiologischen Geräte hinsichtlich der technischen Spezifikationen;
5.Ziffer 5Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter medizinischer Exposition oder unbeabsichtigter Exposition;
6.Ziffer 6Auswahl der erforderlichen Strahlenmessgeräte;
7.Ziffer 7Schulung von anwendenden Fachkräften und an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen hinsichtlich verfahrensspezifischer Aspekte des Strahlenschutzes.
Bei nicht in § 22 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren sind Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker erforderlichenfalls in die in Z 1 bis 7 genannten Belange einzubeziehen.Bei nicht in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren sind Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker erforderlichenfalls in die in Ziffer eins bis 7 genannten Belange einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker haben sich mit den Strahlenschutzbeauftragten und den an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen abzustimmen, wo dies zweckmäßig ist.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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