1. Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 MBG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
- 1.Ziffer einsSoldaten und
- 2.Ziffer 2Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind. - (2)Absatz 2Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
- (3)Absatz 3Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
- (4)Absatz 4Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
- (5)Absatz 5Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
- (6)Absatz 6Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
- (7)Absatz 7Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
- 1.Ziffer einsLeben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
- 2.Ziffer 2darüber hinaus Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
- 3.Ziffer 3militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
- (8)Absatz 8Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
- (9)Absatz 9Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
- (11)Absatz 11Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
- (12)Absatz 12Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 MBG Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
- (1)Absatz einsDer militärische Eigenschutz umfasst
- 1.Ziffer einsden Wachdienst zum Schutz vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter oder zum Schutz oder zur Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
- 2.Ziffer 2die nachrichtendienstliche Abwehr.
- (2)Absatz 2Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe habenBesteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach Paragraph 16, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe haben
- 1.Ziffer einsdie Sicherheitsbehörden von einer solchen allgemeinen Gefahr unverzüglich zu benachrichtigen und
- 2.Ziffer 2darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten.
§ 3 MBG Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
- (1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
- 1.Ziffer einsmit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
- 2.Ziffer 2zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. - (2)Absatz 2Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
- 1.Ziffer einsderartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aandere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
- b)Litera bihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
- (3)Absatz 3Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.
§ 4 MBG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- (1)Absatz einsDie militärische Sicherheit dient dem Schutz militärischer Rechtsgüter in jenem Ausmaß, das der Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter im Interesse der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und dem Ausmaß der Bedrohung dieser Rechtsgüter im Verhältnis zum Aufwand für deren Schutz und den damit verbundenen Rechtseingriffen angemessen ist.
- (2)Absatz 2Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
- (3)Absatz 3Bei der Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz haben militärische Organe und Dienststellen insbesondere
- 1.Ziffer einsvon mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt,
- 2.Ziffer 2darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist,
- 3.Ziffer 3darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht,
- 4.Ziffer 4auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen und
- 5.Ziffer 5die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann.
§ 5 MBG Rechte der betroffenen Person
- (1)Absatz einsBei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
- 1.Ziffer einsAnlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
- 2.Ziffer 2eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
- (2)Absatz 2Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.Die Rechte nach Absatz eins, entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
§ 5a MBG Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5a.Paragraph 5 a, Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
2. Teil - Besondere Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück - Wachdienst
1. Abschnitt - Aufgabe
§ 6 MBG Wachdienst
- (1)Absatz einsDer Wachdienst dient
- 1.Ziffer einsdem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
- 2.Ziffer 2dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden.
- (2)Absatz 2Der Wachdienst darf von militärischen Organen nur auf Grund eines besonderen Auftrages geleistet werden. Ohne einen solchen Auftrag dürfen militärische Organe Aufgaben des Wachdienstes wahrnehmen, wenn und solange
- 1.Ziffer einsdies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist und
- 2.Ziffer 2hiezu besonders beauftragte militärische Organe die notwendigen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig setzen können.
- (3)Absatz 3Während eines Einsatzes
- 1.Ziffer einsdürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und
- 2.Ziffer 2stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu.
2. Abschnitt - Befugnisse
§ 7 MBG Auskunftsverlangen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Die Befugnis nach Abs. 1 steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.Die Befugnis nach Absatz eins, steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.
§ 8 MBG Kontrolle von Personen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
- 1.Ziffer einsmit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
- 2.Ziffer 2über einen solchen Angriff Auskunft geben können.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff durchgeführt werden. - (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die
- 1.Ziffer einseinen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
- 2.Ziffer 2sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
- 3.Ziffer 3einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität der betroffenen Person und die Gründe für das Betreten oder den Aufenthalt oder das Verlassen zu umfassen. - (3)Absatz 3Eine Feststellung der Identität nach den Abs. 1 und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.Eine Feststellung der Identität nach den Absatz eins und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.
- (4)Absatz 4Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.
§ 9 MBG Platzverbot
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
- 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder
- 2.Ziffer 2in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
- 3.Ziffer 3die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden.die Umstände nach den Ziffer eins und 2 unmittelbar eintreten werden.
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem Bereich wegweisen. - (2)Absatz 2Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.Eine Verordnung nach Absatz eins, hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
§ 10 MBG Wegweisung
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen BereichMilitärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach Paragraph 9, einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
- 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
- 2.Ziffer 2in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
- 3.Ziffer 3der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.der Eintritt der Umstände nach den Ziffer eins und 2 unmittelbar bevorsteht.
- (2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
§ 11 MBG Vorläufige Festnahme
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
- (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Verwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
- 1.Ziffer einsbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oderbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach Paragraph 9, oder
- 2.Ziffer 2bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38.
- (3)Absatz 3Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wennEine Festnahme nach Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsder Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
- 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
- 3.Ziffer 3
- a)Litera ader Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
- b)Litera beine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
- (4)Absatz 4Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
- (5)Absatz 5Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
- 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oderim Fall des Absatz eins, dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
- 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.im Fall des Absatz 2, der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.
Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.Im Falle des Absatz eins, ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden. - (6)Absatz 6Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
- 1.Ziffer einsein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
- 2.Ziffer 2ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. - (7)Absatz 7Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
- (8)Absatz 8Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
§ 12 MBG Durchsuchen von Personen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
- 1.Ziffer einsmit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und
- 2.Ziffer 2einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht.
Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr durchgeführt werden. - (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
- 1.Ziffer einseinen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
- 2.Ziffer 2sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
- 3.Ziffer 3einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben,
sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist. - (3)Absatz 3Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.Die Durchsuchungsermächtigung nach Paragraph 11, Absatz 7, betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.
§ 13 MBG Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
- 1.Ziffer einsdies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
- 2.Ziffer 2dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
- 3.Ziffer 3dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen. - (2)Absatz 2Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.Bei der Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
§ 14 MBG Sicherstellen von Sachen
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
- 1.Ziffer einsdies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
- 2.Ziffer 2von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
- 3.Ziffer 3sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
- a)Litera aseine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
- b)Litera bihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
- c)Litera ceine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
oder - 4.Ziffer 4für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oderfür diese Sachen nach Paragraph 5, Absatz 3, SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
- 5.Ziffer 5dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen. - (2)Absatz 2Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
- 1.Ziffer einsein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
- 2.Ziffer 2anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
§ 15 MBG Bildverarbeitung
- (1)Absatz einsDie Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.Auf eine Bildverarbeitung nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
3. Abschnitt - Maßnahmen zur Befugnisausübung
§ 16 MBG Unmittelbare Zwangsgewalt
- (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen. Dies gilt während eines Einsatzes auch für alle eingesetzten militärischen Organe zur Durchsetzung aller ihnen eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme einer Befugnisausübung für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Personen darf nur ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist und wenn ihre Ausübung den Betroffenen angekündigt wird, sofern durch eine solche Ankündigung der Zweck der Zwangsanwendung nicht gefährdet wird.
- (3)Absatz 3Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Sachen darf ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei ist eine Gefährdung von Personen möglichst zu vermeiden.
§ 17 MBG Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17.Paragraph 17, Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
- 1.Ziffer einskörperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
- 2.Ziffer 2Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
- 3.Ziffer 3dienstlich zugelassene Waffen und
- 4.Ziffer 4sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Ziffer 3, nicht zur Verfügung steht.
§ 18 MBG Waffengebrauch
- (1)Absatz einsAls Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
- 1.Ziffer einsWaffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 undWaffen und sonstige Mittel nach Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 und
- 2.Ziffer 2den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
- (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
- 1.Ziffer einszur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder
- 2.Ziffer 2zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder
- 3.Ziffer 3zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
- (3)Absatz 3Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
- (4)Absatz 4Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
- (5)Absatz 5Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
§ 19 MBG Lebensgefährdender Waffengebrauch
- (1)Absatz einsÜber die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.Über die Voraussetzungen der Paragraphen 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.
- (2)Absatz 2Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
- (3)Absatz 3Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Waffengebrauch unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von solchen Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird, deren Schutz und Sicherung im Interesse der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
- (4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.Die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.
- (5)Absatz 5Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
2. Hauptstück - Militärische Nachrichtendienste
1. Abschnitt - Aufgaben
§ 20 MBG Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr
- (1)Absatz einsDie nachrichtendienstliche Aufklärung dient der Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben.
- (2)Absatz 2Die nachrichtendienstliche Abwehr dient dem militärischen Eigenschutz durch die Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen.
- (3)Absatz 3Die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr sind von den nach der jeweiligen Heeresorganisation zur Erfüllung dieser Aufgaben eingerichteten militärischen Dienststellen sowie von den diesen Dienststellen angehörenden oder ihnen fachlich unterstellten militärischen Organen wahrzunehmen.
2. Abschnitt - Befugnisse
§ 21 MBG Auskunftsverlangen
§ 21.Paragraph 21, Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Sollen durch die Einholung von Auskünften Daten ermittelt werden, so ist auch auf den amtlichen Charakter hinzuweisen. Besteht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel, so können diese Hinweise entfallen.
§ 22 MBG Besondere Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach § 5a auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Dabei kann die Unterrichtung der betroffenen Person auch nach den §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 4 DSG soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.Militärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach Paragraph 5 a, auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Dabei kann die Unterrichtung der betroffenen Person auch nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz 4, DSG soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
- (1a)Absatz eins aPersonenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen ist zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforderlich. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind diese Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.Personenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen ist zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforderlich. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind diese Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.
- (1b)Absatz eins bWird der Betroffene nach Abs. 1 informiert, so sind dessen ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1a jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.Wird der Betroffene nach Absatz eins, informiert, so sind dessen ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Absatz eins a, jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.
- (2)Absatz 2Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.Militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
- (2a)Absatz 2 aMilitärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen überMilitärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über
- 1.Ziffer einsNamen, Anschrift und Nutzernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen,
- 2.Ziffer 2Namen, Anschrift und Nutzernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Nutzernummer, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a)Litera azur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oderzur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
- b)Litera bzum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
- c)Litera cfür Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
- 3.Ziffer 3die Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a)Litera azur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oderzur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
- b)Litera bzum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
- c)Litera cfür Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
- 4.Ziffer 4Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a)Litera azur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oderzur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
- b)Litera bzum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, oder
- c)Litera cfür Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist über die Auskunftsverlangen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen. - (2b)Absatz 2 bDie Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach § 160 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, die jeweils nicht einer Auskunft nach Abs. 2a unterliegen, ist zulässigDie Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach Paragraph 160, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die jeweils nicht einer Auskunft nach Absatz 2 a, unterliegen, ist zulässig
- 1.Ziffer einswährend eines Einsatzes oder
- 2.Ziffer 2wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Abs. 1 verhindert wäre.wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Absatz eins, verhindert wäre.
Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Abs. 8 einzubinden.Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Absatz 8, einzubinden. - (2c)Absatz 2 cDie Übermittlung der Daten nach Abs. 2a und 2b hat über die zentrale Durchlaufstelle nach §§ 170 bis 172 TKG 2021 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbeauftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.Die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 a und 2b hat über die zentrale Durchlaufstelle nach Paragraphen 170 bis 172 TKG 2021 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbeauftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
- (3)Absatz 3Die Datenermittlung durch heimliches Überwachen des Verhaltens einer Person (Observation) ist zulässig
- 1.Ziffer einszur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und
- 3.Ziffer 3für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.
- (4)Absatz 4Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach § 21 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach Paragraph 21, (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
- 1.Ziffer einszur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und
- 3.Ziffer 3für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
- (5)Absatz 5Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist zulässig
- 1.Ziffer einszur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine drohende oder gegenwärtige Gefahr von vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich anzunehmen ist, und
- 3.Ziffer 3für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Abs. 4 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Absatz 4, auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. - (6)Absatz 6Eine Ermittlung aus dem Inland stammender Daten nach Abs. 5 ist unzulässigEine Ermittlung aus dem Inland stammender Daten nach Absatz 5, ist unzulässig
- 1.Ziffer einsmit Tonaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliche und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen und
- 2.Ziffer 2mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
- (7)Absatz 7Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnahme ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von möglichen Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr der sich bei diesen Zusammenkünften tatsächlich ereignenden Angriffe verarbeitet werden.Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnahme ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von möglichen Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr der sich bei diesen Zusammenkünften tatsächlich ereignenden Angriffe verarbeitet werden.
- (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 5 und 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 5 und 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.(Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 5 und 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Absatz eins, begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 5 und 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
§ 22a MBG Legende
- (1)Absatz einsSoweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck
- 1.Ziffer einsverdeckter Ermittlungen oder
- 2.Ziffer 2der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.
- (2)Absatz 2Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
- 1.Ziffer einsjede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
- 2.Ziffer 2die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.Die militärischen Dienststellen nach Absatz eins, haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.
§ 23 MBG Verlässlichkeitsprüfung
- (1)Absatz einsMilitärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
- (2)Absatz 2Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen
- 1.Ziffer einseiner Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, odereiner Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, oder
- 2.Ziffer 2einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland odereiner Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder
- 3.Ziffer 3einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht odereiner Straftat nach den Paragraphen 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder
- 4.Ziffer 4darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit.
Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. - (3)Absatz 3Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die
- 1.Ziffer einsZugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oderZugang zu militärischen Rechtsgütern nach Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, haben oder erlangen sollen oder
- 2.Ziffer 2sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.
- (4)Absatz 4Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.
§ 24 MBG Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung
- (1)Absatz einsEine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
- (2)Absatz 2In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werdenIn die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, Absatz 2, ermittelt werden
- 1.Ziffer einsim Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten undim Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und
- 2.Ziffer 2im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.im Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.
Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen. - (3)Absatz 3Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
§ 25 MBG Übermittlung
- (1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
- 1.Ziffer einsanderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
- 2.Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet,
- 3.Ziffer 3den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und
- 4.Ziffer 4ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
- a)Litera aauf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
- b)Litera beine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.
- (1a)Absatz eins aEine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
- 1.Ziffer einsfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oderfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, umgangen würde, oder
- 2.Ziffer 2durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Ziffer 2, gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen. - (2)Absatz 2Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dassEine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
- 1.Ziffer einshiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
- 2.Ziffer 2überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
- 3.Ziffer 3der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder
- 4.Ziffer 4hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.
- (3)Absatz 3Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,Eine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
- 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,
- 2.Ziffer 2die übermittelten Daten zu löschen, sobald
- a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder
- b)Litera bdie übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
- c)Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,
und - 3.Ziffer 3auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.
- (4)Absatz 4Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach Paragraph 37, Absatz 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
- (5)Absatz 5Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Artikel 66, Absatz 2, B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 erfolgt.
- (6)Absatz 6Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Absatz eins, Ziffer 4, zu berichten.
3. Hauptstück - Militärische Luftraumüberwachung
§ 26 MBG Aufgaben und Befugnisse
- (1)Absatz einsDie militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
- (2)Absatz 2Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
- 1.Ziffer einsjene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind,
- 2.Ziffer 2die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Z 1 feststellen unddie maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Ziffer eins, feststellen und
- 3.Ziffer 3eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist.eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (Paragraph 4,) ist.
- (3)Absatz 3Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
3. Teil - Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück - Allgemeines
§ 27 MBG Leistungen
- (1)Absatz einsZur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
- 1.Ziffer einsdie Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
- 2.Ziffer 2die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
- (2)Absatz 2Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
- (3)Absatz 3An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
§ 28 MBG Voraussetzungen
- (1)Absatz einsLeistungen dürfen nur in Anspruch genommen werden im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann.
- (2)Absatz 2Bei der Inanspruchnahme ist Bedacht zu nehmen auf den Bedarf des Bundes, der Länder und der Gemeinden an Leistungen, deren Erbringung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung unerlässlich ist.
- (3)Absatz 3Kann der militärische Bedarf durch die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen gedeckt werden, so sind jene heranzuziehen, durch deren Inanspruchnahme den militärischen Interessen, insbesondere dem vorgesehenen Verwendungszweck und der raschen Einsatzmöglichkeit der Leistung, am zweckmäßigsten entsprochen wird. Darüber hinaus ist bei dieser Auswahl darauf Bedacht zu nehmen, dass vorrangig
- 1.Ziffer einsjene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf, durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und
- 2.Ziffer 2Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen.
- (4)Absatz 4Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
- (5)Absatz 5Eine Inanspruchnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses einer Person dienen, ist nur insoweit zulässig, als der militärische Bedarf nicht durch die Inanspruchnahme solcher Leistungsgegenstände gedeckt werden kann, die anderen Zwecken dienen.
§ 29 MBG Leistungspflichtiger
- (1)Absatz einsZur Leistung verpflichtet sind
- 1.Ziffer einshinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet. - (2)Absatz 2Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
- (3)Absatz 3Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
- (4)Absatz 4Die Leistungspflicht geht über im Falle
- 1.Ziffer einsdes Todes des Leistungspflichtigen oder
- 2.Ziffer 2sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer. - (5)Absatz 5Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Absatz 4, vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
§ 30 MBG Ausnahmen von der Inanspruchnahme
- (1)Absatz einsVon der Leistungspflicht ausgenommen sind
- 1.Ziffer einsGebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen,
- 2.Ziffer 2Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
- 3.Ziffer 3Unternehmen, die
- a)Litera ader Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder
- b)Litera bder öffentlichen Nachrichtenübermittlung
dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen, - 4.Ziffer 4Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen,
- 5.Ziffer 5andere als in Z 3 oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,andere als in Ziffer 3, oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
- 6.Ziffer 6Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen,
- 7.Ziffer 7Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und
- 8.Ziffer 8Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
- (2)Absatz 2Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.Lebenswichtig im Sinne des Absatz eins, sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
2. Hauptstück - Behörden und Verfahren
§ 31 MBG Anforderungsbehörde
- (1)Absatz einsDie Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
§ 32 MBG Informationspflichten
- (1)Absatz einsNatürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über
- 1.Ziffer einsdie für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,
- 2.Ziffer 2Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und
- 3.Ziffer 3Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen. - (2)Absatz 2Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung
- 1.Ziffer einsin Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,
- 2.Ziffer 2soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.
Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden. - (3)Absatz 3Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
- (4)Absatz 4Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Absatz eins bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.
§ 33 MBG Verfahren zur Anforderung
- (1)Absatz einsEine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
- 1.Ziffer einsden Leistungspflichtigen,
- 2.Ziffer 2die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),
- 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung,
- 4.Ziffer 4Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,
- 5.Ziffer 5sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.
- (2)Absatz 2Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
- 1.Ziffer einsden Leistungspflichtigen,
- 2.Ziffer 2den Leistungsempfänger,
- 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung und
- 4.Ziffer 4den Ort der Erbringung der Leistung.
- (3)Absatz 3Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen
- 1.Ziffer einsmit einem Vollzugsbescheid oder,
- 2.Ziffer 2sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung.
Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen. - (4)Absatz 4Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden
- 1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,
- 2.Ziffer 2sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.
- (5)Absatz 5Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergebenIm Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben
- 1.Ziffer einseinen Leistungsbescheid und,
- 2.Ziffer 2sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.
§ 34 MBG Aufhebung der Anforderung
- (1)Absatz einsSind die Voraussetzungen weggefallen
- 1.Ziffer einsfür die Anforderung einer Leistung oder
- 2.Ziffer 2für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Ziffer eins, ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
- (2)Absatz 2Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
- 2.Ziffer 2die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
- 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung und
- 4.Ziffer 4
- a)Litera aZeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
- b)Litera bZeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
- (3)Absatz 3Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
- (4)Absatz 4Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
§ 35 MBG Verfahrensrechtliche Sonderregelungen
- (1)Absatz einsKann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides anKann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
- 1.Ziffer einsden Leistungspflichtigen oder
- 2.Ziffer 2den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
- 3.Ziffer 3den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird. - (2)Absatz 2Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.
- (3)Absatz 3Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
- (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
§ 36 MBG Unmittelbare Inanspruchnahme
- (1)Absatz einsMilitärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände unmittelbar in Anspruch nehmen, die
- 1.Ziffer einssich im Einsatzraum befinden oder
- 2.Ziffer 2zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind,
sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes droht. - (2)Absatz 2Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach § 32 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach § 32 Abs. 4 ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach Paragraph 32, Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach Paragraph 32, Absatz 4, ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.
- (3)Absatz 3Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist § 34 über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist Paragraph 34, über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen
§ 37 MBG Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid
- (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
- 1.Ziffer einsdie Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt,
- 2.Ziffer 2jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und
- 3.Ziffer 3jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen.
- (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.Die Verpflichtung nach Absatz eins, geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.
§ 38 MBG Erbringung der Leistung
- (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers
- 1.Ziffer einsalle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und
- 2.Ziffer 2dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.
- (2)Absatz 2Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aden Leistungsbescheid oder
- b)Litera bden Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid
vorzuweisen, - 2.Ziffer 2mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und,
- 3.Ziffer 3sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben wird, den Zulassungsschein auszufolgen.
Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger.Im Falle der Ziffer 3, verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. - (3)Absatz 3Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder Entbindung treten außer Kraft
- 1.Ziffer einsder Leistungsbescheid oder
- 2.Ziffer 2ein allfälliger Vollzugsbescheid.
Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft. - (5)Absatz 5Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
- 1.Ziffer einsAngaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung,
- 2.Ziffer 2Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand,
- 3.Ziffer 3im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung und,im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Absatz 4, den Grund für diese Rückstellung und,
- 4.Ziffer 4sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen. - (6)Absatz 6Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der Leistungserbringung ist unzulässig.
§ 39 MBG Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand
- (1)Absatz einsDer Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
- 1.Ziffer einsder Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
- 2.Ziffer 2einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
- 3.Ziffer 3der unmittelbaren Inanspruchnahme.
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes. - (2)Absatz 2Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
- 1.Ziffer einsalle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
- 2.Ziffer 2alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
- (3)Absatz 3Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2Geht die Leistungspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2,
- 1.Ziffer einsim Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige undim Falle des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
- 2.Ziffer 2im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümerim Falle des Paragraph 29, Absatz 4, der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.
§ 40 MBG Rückstellung des Leistungsgegenstandes
- (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort zu übernehmen oder übernehmen zu lassen. Die Rückstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf dieser Liegenschaft oder in diesem Gebäude zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Ist der rückstellenden militärischen Dienststelle bekannt, dass dritten Personen das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, so hat sie diesen Personen Zeitpunkt und Ort der Rückstellung mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Die rückstellende militärische Dienststelle hat über die Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
- 1.Ziffer einsAngaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung,
- 2.Ziffer 2Angaben, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertmindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt, und,
- 3.Ziffer 3sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert oder zur Rückstellung nicht erschienen ist, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Abs. 2.Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Absatz 2,
§ 41 MBG Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes
- (1)Absatz einsWird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
- 1.Ziffer einsder Leistungspflichtige und,
- 2.Ziffer 2sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.
- (2)Absatz 2Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
- 1.Ziffer einsvom Leistungspflichtigen oder,
- 2.Ziffer 2sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.
§ 42 MBG Eigentumsübernahme durch den Bund
- (1)Absatz einsDer Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen, sofern dieser Gegenstand
- 1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung untunlich oder unmöglich ist, oder
- 2.Ziffer 2im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war.
Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde. - (2)Absatz 2Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
- (3)Absatz 3Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.Über Anträge nach den Absatz eins und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.
- (4)Absatz 4Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die Paragraphen 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.
4. Teil - Rechtsschutz
1. Hauptstück - Schadloshaltung
1. Abschnitt - Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung
§ 43 MBG Anspruch und Höhe
- (1)Absatz einsPersonen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den Paragraphen 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
- (2)Absatz 2Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
- (3)Absatz 3Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.Schäden nach Absatz eins und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
- (4)Absatz 4Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.
- (5)Absatz 5Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Absatz eins und 2.
§ 44 MBG Übergang von Ansprüchen
- (1)Absatz einsStehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 Ersatzansprüche gegen Dritte zu, so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten die §§ 1395 letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.Stehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach Paragraph 43, Ersatzansprüche gegen Dritte zu, so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten die Paragraphen 1395, letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.
- (2)Absatz 2Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines Anspruches nach § 43 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines Anspruches nach Paragraph 43, gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
§ 45 MBG Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung
- (1)Absatz einsSteht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach Paragraph 43, auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heerespersonalamt mitzuteilen.Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Absatz eins, erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heerespersonalamt mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Absatz 2, die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Absatz 2, der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.
2. Abschnitt - Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen
§ 46 MBG Anspruch und Höhe
- (1)Absatz einsIm Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
- 1.Ziffer einsdie Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
- 2.Ziffer 2den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
- 3.Ziffer 3Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
- 4.Ziffer 4die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
- 5.Ziffer 5die Erbringung von Werkleistungen.
- (2)Absatz 2Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
- (3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
- 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,des Absatz eins, Ziffer eins, nach der Wertminderung,
- 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,des Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Verdienstausfall,
- 3.Ziffer 3des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, unddes Absatz eins, Ziffer 4, nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
- 4.Ziffer 4des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.des Absatz eins, Ziffer 5, nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
- (4)Absatz 4Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche WertminderungIm Falle des Absatz eins, Ziffer 3, sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
- 1.Ziffer einsauch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
- 2.Ziffer 2deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
§ 47 MBG Kostenersatz
- (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
- (2)Absatz 2Als Kosten nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Kosten nach Absatz eins, kommen in Betracht
- 1.Ziffer einsdie Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
- 2.Ziffer 2die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 unddie Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, und
- 3.Ziffer 3die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
- (3)Absatz 3Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.Auf die Fahrtkosten nach Absatz 2, Ziffer eins, ist Paragraph 7, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind die Paragraphen 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.Die Kosten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
- (6)Absatz 6Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Absatz eins, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG zulässig.
3. Abschnitt - Verfahren
§ 48 MBG Entschädigung für eine Befugnisausübung
- (1)Absatz einsEine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.Eine Entschädigung nach Paragraph 43, ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.
- (2)Absatz 2Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 AHG beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.Der Entschädigungswerber hat das nach Paragraph 3, AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, AHG beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
- (3)Absatz 3Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.Werden Entschädigungsansprüche nach Paragraph 43, im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Absatz 2, zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Absatz 2, vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.
- (4)Absatz 4Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 AHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.Auf das gerichtliche Verfahren sind Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, AHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Absatz eins, rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.
- (5)Absatz 5Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach Paragraph 43, auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz eins, nicht entgegen.
§ 49 MBG Rückersatz wegen Versicherungsleistung
- (1)Absatz einsDer Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.Der Rückersatz an den Bund nach Paragraph 45, Absatz 3, auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
- (3)Absatz 3Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
- (4)Absatz 4Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.Zur Entscheidung über die Klage ist das nach Paragraph 48, Absatz 4, zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.
- (5)Absatz 5Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.
§ 50 MBG Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen
- (1)Absatz einsEine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
- (2)Absatz 2Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.Der Entschädigungswerber hat das nach Paragraph 3, AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
- (3)Absatz 3Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.
§ 51 MBG Verjährung von Entschädigungsansprüchen
- (1)Absatz einsEntschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnenEntschädigungsansprüche nach den Paragraphen 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen
- 1.Ziffer einsdie Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung unddie Dreimonatsfrist nach Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz 2, für den Abschluss der Vereinbarung und
- 2.Ziffer 2die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat.
- (2)Absatz 2Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. § 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach Paragraph 44, Absatz 2, verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. Paragraph 1497, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.Rückersatzansprüche des Bundes nach Paragraph 45, Absatz 3, auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.
§ 52 MBG Auszahlung der Entschädigungen
- (1)Absatz einsEine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.Eine Entschädigung nach den Paragraphen 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
- (3)Absatz 3Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Absatz eins und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
- (4)Absatz 4Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofernEine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
- 1.Ziffer einsaus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oderaus der Niederschrift bei der Übergabe nach Paragraph 38, Absatz 5, ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
- 2.Ziffer 2der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.
Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes. - (5)Absatz 5Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht WochenEin Kostenersatz nach Paragraph 47, ist vom Heerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
- 1.Ziffer einsnach dem Entstehen der Kosten oder,
- 2.Ziffer 2sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.
2. Hauptstück - Beschwerden
§ 54 MBG Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
- (2)Absatz 2Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach Paragraph 4, WG 2001 erheben können.
- (3)Absatz 3Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.Beschwerden nach Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.
- (4)Absatz 4Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverarbeitung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (5)Absatz 5Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
3. Hauptstück - Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste
§ 57 MBG Rechtsschutzbeauftragter
- (1)Absatz einsZur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
- (2)Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a HGG 2001 anzuwenden.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist Paragraph 56 a, HGG 2001 anzuwenden.
- (4)Absatz 4Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
- (4a)Absatz 4 aDem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.
- (5)Absatz 5Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.
- (6)Absatz 6Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
- 1.Ziffer einsden Betroffenen zu informieren oder
- 2.Ziffer 2eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.eine Beschwerde nach Paragraph 54, Absatz 4, an die Datenschutzbehörde zu erheben.
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.Eine Beschwerde nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Ziffer eins, daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Ziffer 2, ist auf Paragraph 22, Absatz eins, sowie auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen. - (7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Teil - Straf- und Schlussbestimmungen
§ 58 MBG Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz einsWer
- 1.Ziffer einseinem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält odereinem mit Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- 2.Ziffer 2den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
- 3.Ziffer 3als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 33, Absatz 5, oder Paragraph 37, oder Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
- 4.Ziffer 4als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
- 5.Ziffer 5vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
- 6.Ziffer 6der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Mitteilungspflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Ziffer 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. - (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Absatz eins, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
- (3)Absatz 3Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
§ 59 MBG Abgabenfreiheit
§ 59.Paragraph 59, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
§ 60 MBG Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 60.Paragraph 60, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
§ 60a MBG Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
- (1)Absatz einsIn Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
- (2)Absatz 2Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
§ 61 MBG In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 61, Absatz 4,, mit 1. Juli 2001 in Kraft.
- (1a)Absatz eins aDas Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 6 a und 22a, jeweils samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 a, sowie Paragraph 25, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
- (1b)Absatz eins b§ 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und 4, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2 und 3, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins und 5, Paragraph 54, Absatz 2, sowie Paragraph 61, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
- (1c)Absatz eins c§ 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 57, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (1d)Absatz eins d§ 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 und 8 sowie Paragraph 57, Absatz 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (1e)Absatz eins e§ 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins a und Paragraph 50, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
- (1f)Absatz eins f§ 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.Paragraph 22, Absatz 4,, 5 und 8, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins und 3 bis 7 sowie Paragraph 62, Absatz 3 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
- (1g)Absatz eins g§ 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins a,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 57, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (1h)Absatz eins h§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 6, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 2 und 6, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 63,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
- (1i)Absatz eins i(Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
- (1j)Absatz eins j§ 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
- (1k)Absatz eins kDas Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3 und 4, Paragraph 54,, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (1l)Absatz eins lDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1, § 54 Abs. 4 sowie § 57 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 5 a,, 15 und 22, Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 15, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 4, sowie Paragraph 57, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (1m)Absatz eins mDas Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, 7 und 12, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22, Absatz eins a und 1b, 2a bis 2c und 3, Paragraph 22 a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2 bis 4, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 60 a, sowie Paragraph 63,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
- (1n)Absatz eins nDas Inhaltsverzeichnis sowie § 22 Abs. 2a, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 22, Absatz 2 a,, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, unddas Militärleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968,, und
- 2.Ziffer 2der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.der Art. römisch eins Ziffer 8, des römisch III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.
- (3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt Paragraph 62, Absatz 4, außer Kraft.
- (3a)Absatz 3 a§ 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
- (3b)Absatz 3 b§ 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Paragraph 62, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
- (3c)Absatz 3 cDie §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 10 und 62 Absatz 3 a, treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.
- (3d)Absatz 3 d§ 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 55, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (3e)Absatz 3 e§ 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
- (3f)Absatz 3 fMit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 56 samt Überschrift außer Kraft.Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt Paragraph 56, samt Überschrift außer Kraft.
- (4)Absatz 4Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
§ 62 MBG Übergangsbestimmungen
§ 62.Paragraph 62, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,)
- (2)Absatz 2Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
- (3)Absatz 3Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.Ein Ersatz von Schäden nach Paragraph 43, gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
§ 63 MBG Vollziehung
§ 63.Paragraph 63, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59,hinsichtlich des Paragraph 59,,
- a)Litera asoweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
- b)Litera bsoweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Militärbefugnisgesetz (MBG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
- § 0 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
- § 0 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
- § 0 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002
1. Teil Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei |
§ 3. | Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung |
§ 4. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 5. | Rechte der betroffenen Person |
§ 5a. | Verarbeitung personenbezogener Daten |
2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse |
1. Hauptstück Wachdienst |
1. Abschnitt Aufgabe |
§ 6. | Wachdienst |
2. Abschnitt Befugnisse |
§ 6a. | Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter |
§ 7. | Auskunftsverlangen |
§ 8. | Kontrolle von Personen |
§ 9. | Platzverbot |
§ 10. | Wegweisung |
§ 11. | Vorläufige Festnahme |
§ 12. | Durchsuchen von Personen |
§ 13. | Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen |
§ 14. | Sicherstellen von Sachen |
§ 15. | Bildverarbeitung |
3. Abschnitt Maßnahmen zur Befugnisausübung |
§ 16. | Unmittelbare Zwangsgewalt |
§ 17. | Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt |
§ 18. | Waffengebrauch |
§ 19. | Lebensgefährdender Waffengebrauch |
2. Hauptstück Militärische Nachrichtendienste |
1. Abschnitt Aufgaben |
§ 20. | Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr |
2. Abschnitt Befugnisse |
§ 21. | Auskunftsverlangen |
§ 22. | Besondere Datenverarbeitung |
§ 22a. | Legende |
§ 23. | Verlässlichkeitsprüfung |
§ 24. | Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung |
§ 25. | Übermittlung |
3. Hauptstück Militärische Luftraumüberwachung |
§ 26. | Aufgaben und Befugnisse |
3. Teil Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht) |
1. Hauptstück Allgemeines |
§ 27. | Leistungen |
§ 28. | Voraussetzungen |
§ 29. | Leistungspflichtiger |
§ 30. | Ausnahmen von der Inanspruchnahme |
2. Hauptstück Behörden und Verfahren |
§ 31. | Anforderungsbehörde |
§ 32. | Informationspflichten |
§ 33. | Verfahren zur Anforderung |
§ 34. | Aufhebung der Anforderung |
§ 35. | Verfahrensrechtliche Sonderregelungen |
§ 36. | Unmittelbare Inanspruchnahme |
3. Hauptstück Besondere Bestimmungen |
§ 37. | Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid |
§ 38. | Erbringung der Leistung |
§ 39. | Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand |
§ 40. | Rückstellung des Leistungsgegenstandes |
§ 41. | Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes |
§ 42. | Eigentumsübernahme durch den Bund |
4. Teil Rechtsschutz |
1. Hauptstück Schadloshaltung |
1. Abschnitt Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung |
§ 43. | Anspruch und Höhe |
§ 44. | Übergang von Ansprüchen |
§ 45. | Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung |
2. Abschnitt Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen |
§ 46. | Anspruch und Höhe |
§ 47. | Kostenersatz |
3. Abschnitt Verfahren |
§ 48. | Entschädigung für eine Befugnisausübung |
§ 49. | Rückersatz wegen Versicherungsleistung |
§ 50. | Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen |
§ 51. | Verjährung von Entschädigungsansprüchen |
§ 52. | Auszahlung der Entschädigungen |
2. Hauptstück Beschwerden |
§ 53. | Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen |
§ 54. | Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte |
(Anm.: § 55 | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) |
(Anm.: § 56 | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019) |
3. Hauptstück Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste |
§ 57. | Rechtsschutzbeauftragter |
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen |
§ 58. | Verwaltungsübertretungen |
§ 59. | Abgabenfreiheit |
§ 60. | Verweisungen auf andere Bundesgesetze |
§ 60a. | Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen |
§ 61. | In- und Außerkrafttreten |
§ 62. | Übergangsbestimmungen |
§ 63. | Vollziehung |