Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers
1.Ziffer einsalle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und
2.Ziffer 2dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.
(2)Absatz 2Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger
1.Ziffer eins
a)Litera aden Leistungsbescheid oder
b)Litera bden Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid
vorzuweisen,
2.Ziffer 2mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und,
3.Ziffer 3sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben wird, den Zulassungsschein auszufolgen.
Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger.Im Falle der Ziffer 3, verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger.
(3)Absatz 3Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu erfolgen.
(4)Absatz 4Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder Entbindung treten außer Kraft
1.Ziffer einsder Leistungsbescheid oder
2.Ziffer 2ein allfälliger Vollzugsbescheid.
Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft.
(5)Absatz 5Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1.Ziffer einsAngaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung,
2.Ziffer 2Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand,
3.Ziffer 3im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung und,im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Absatz 4, den Grund für diese Rückstellung und,
4.Ziffer 4sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.
(6)Absatz 6Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der Leistungserbringung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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