Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsVon der Leistungspflicht ausgenommen sind
1.Ziffer einsGebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen,
2.Ziffer 2Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
3.Ziffer 3Unternehmen, die
a)Litera ader Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder
dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
4.Ziffer 4Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen,
5.Ziffer 5andere als in Z 3 oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,andere als in Ziffer 3, oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,
6.Ziffer 6Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen,
7.Ziffer 7Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und
8.Ziffer 8Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
(2)Absatz 2Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.Lebenswichtig im Sinne des Absatz eins, sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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