§ 27 MBG Leistungen

MBG - Militärbefugnisgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden

1.

die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und

2.

die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.

(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.

(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 MBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 MBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 MBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 MBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 MBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 MBG
§ 28 MBG