Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
1.Ziffer einsAnlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
2.Ziffer 2eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
(2)Absatz 2Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.Die Rechte nach Absatz eins, entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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