§ 3 MAV 2024 Sonderbestimmungen

MAV 2024 - Militärauszeichnungsverordnung 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
  2. (2)Absatz 2,Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.Absatz 2, ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze (vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.Absatz 2, ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze (vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 MAV 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 MAV 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 MAV 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 MAV 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 MAV 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 MAV 2024
§ 4 MAV 2024