§ 2 MAV 2024 Trageart

MAV 2024 - Militärauszeichnungsverordnung 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
  3. (3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 MAV 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 MAV 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 MAV 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 MAV 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 MAV 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 MAV 2024
§ 3 MAV 2024