Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen für
1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
2.Ziffer 2die Tapferkeitsmedaille in der Anlage 2,
3.Ziffer 3die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 3,
4.Ziffer 4die Einsatzmedaille in der Anlage 4,
5.Ziffer 5die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 5 und 6 sowie
6.Ziffer 6die Milizmedaille in der Anlage 7.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 MAV 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MAV 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 MAV 2024