Art. 1 § 19 LWO Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 48), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sowie der §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem neunzigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.

(6) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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